ohne Parkscheibe auf dem Supermarktparkplatz geparkt?

Gespeichert von Frauke Nickelsen am Mo, 02/11/2020 - 10:11

Immer mehr Supermärkte lassen ihre Parkplätze durch Unternehmen kontrollieren, die ein "erhöhtes Parkentgelt" verlangen, wenn ein Fahrzeug ohne Parkscheibe (oder zu lange) auf dem Supermarktparkplatz abgestellt war. Grundsätzlich bestimmt natürlich der Supermarkt, wer unter welchen Bedingungen seinen Parkplatz nutzen darf. Es ist deswegen auch erlaubt, bei Verstößen sozusagen eine Vertragsstrafe (erhöhtes Parkentgelt) zu verlangen. Die Frage ist nur: wer muss diese "Strafe" zahlen? Sicherlich derjenige, der das Fahrzeug falsch abgestellt hat.

Den kennt aber der Supermarkt bzw. der Parkplatzbetreiber im Regelfalls nicht, wohl aber den Fahrzeughalter, den man über das Kennzeichen herausbekommt. Also wird der Halter angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Zu Recht?

Der BGH meint: nicht ohne weiteres. Der Halter haftet für dieses erhöhte Parkentgelt nicht. Es wird auch nicht vermutet, dass der Halter auch der Fahrer war. Der Halter muss aber im Streitfall darlegen, wer als Nutzer des Fahrzeuges für den fraglichen Zeitraum in Betracht kommt. Schweigt er sich hierzu im Prozess aus, kann er zur Zahlung verurteilt werden.

BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19