Keine 40 €-Pauschale bei Verzug mit Arbeitslohn

Gespeichert von Frauke Nickelsen am Do, 27/09/2018 - 14:36

Nach § 288 Abs. 5 BGB kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners (der kein Verbraucher ist) pauschal 40,00 € Verzugsschaden verlangen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich jetzt mit der Frage befaßt, ob dieses Recht auch einem Arbeitnehmer zusteht, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich zahlt. Ergebnis: Der Arbeitgeber muss diese Pauschale nicht zahlen, weil § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung vorgeht.

Diese Vorschrift schließt einen Kostenerstattungsanspruch im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus (d.h., man trägt seine Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz immer selbst, auch wenn man den Prozess gewinnt).

Diese Regelung, so das BAG, gilt auch für außergerichtliche Kosten, so dass es im Arbeitsrecht die 40 €-Pauschale nicht gibt.

(BAG, Pressemitteilung vom 25.09.2018)